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   VGH Baden-Württemberg, 25.01.1990 - 4 S 3454/88   

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https://dejure.org/1990,5970
VGH Baden-Württemberg, 25.01.1990 - 4 S 3454/88 (https://dejure.org/1990,5970)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 (https://dejure.org/1990,5970)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Januar 1990 - 4 S 3454/88 (https://dejure.org/1990,5970)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hauptberufliches Angestelltenverhältnis iSd BBesG § 19a Abs 2 S 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 622 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1990, 622 BWVPr 1991, 46 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1989 - 4 S 1267/88

    Festsetzung des Besoldungsdienstalters eines Beamten - Hansische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.1990 - 4 S 3454/88
    Hauptberuflich ist eine Tätigkeit nur dann, wenn sie die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 6.6.1989 -- 4 S 1267/88 -- zu § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BBesG; BVerwG, Urteil vom 26.9.1974, Buchholz 237.7 § 87 LBG NW Nr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17

    Besoldung von Beamten - Neufestsetzung des Beginns des Aufstiegs in den

    Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240, § 28 BBesG Nr. 14, und vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, Juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.01.1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262; Senatsbeschlüsse vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, Juris und vom 13.07.2017 - 4 S 1096/17 -, jeweils zum Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Besoldungsrecht).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 4 S 1892/22

    Beamtenrechtliche Erfahrungsstufenfeststellung; vordienstliche unterhälftige

    "Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in den §§ 31, 32 LBesG nicht definiert.Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d. h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240, § 28 BBesG Nr. 14, und vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, Juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.01.1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262; Senatsbeschlüsse vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, Juris und vom 13.07.2017 - 4 S 1096/17 -, jeweils zum Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Besoldungsrecht).
  • VG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 K 2171/17

    Festsetzung von Erfahrungsstufen - Voraussetzungen einer hauptberuflichen

    Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, juris und Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 27).
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